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| Minderjährige Kinder:
Minderjährige Kinder
haben grundsätzlich einen Anspruch auf
Unterhalt, da diese in der Regel weder Vermögen noch
Einkommen (Ausnahme: Auszubildende) haben.
Sie sind deshalb darauf angewiesen, Unterhalt zu bekommen.
Leben die Eltern
zusammen, wird der Kindesunterhalt
normalerweise weder gesondert ausgerechnet noch gesondert
ausgezahlt. In aller Regel leben die Kinder bei einer Scheidung
die meiste Zeit bei nur einem Elternteil, während der andere Teil
sein Besuchsrecht wahr nimmt.
Das führt dann dazu, dass derjenige Elternteil, bei dem die
Kinder wohnen, den so genannten "Betreuungsunterhalt"
leistet.
Das heißt er betreut die Kinder. Den finanziellen "Barunterhalt",
muss in der Regel einzig und allein der andere Elternteil leisten.
Der
Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes, nicht
der Mutter. Deshalb kann man den Kindesunterhalt nicht aus
Gründen verweigern, die nur mit der Mutter zu tun haben.
Ausnahmen von der Pflicht auf Barunterhalt gibt es, wenn
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr
Einkommen hat, als der andere Teil, oder das Kind sich
abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält.
Im
Normalfall richtet sich die Höhe des Unterhalts allein nach
dem Einkommen des verpflichteten Elternteils. Steht dieses
Einkommen fest, kann man den Kindesunterhalt einfach aus der
Düsseldorfer Tabelle ablesen.
Die Schwierigkeit besteht aber in der Regel darin, das
unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu
berechnen.
Weigert sich der zahlungspflichtige Elternteil, so kann
Auskunftsklage erhoben werden.
Hat
das Kind eigenes Vermögens, so hat es einen Anspruch auf
Ergänzung, falls das eigene Vermögen zum Unterhalt nicht
ausreicht. Es mindert sich hierbei aber der Anspruch des Kindes
gegenüber beiden Elternteilen. Einkommen des Kinder wird
daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nur zu 50%
angerechnet.
Die Düsseldorfer
Tabelle sieht vor, dass einem Kind in der
Berufsausbildung ein monatlicher Betrag von 85,- Euro zu
belassen ist.
Vor Beendigung
seiner Schulausbildung ist ein Kind nicht
verpflichtet, irgendeine Arbeit aufzunehmen.
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Volljährige Kinder:
Körperlich oder
geistig behinderte Kinder haben unabhängig
von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen
ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen
bestreiten können.
Volljährige Kinder
haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie
sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nur
wenn ein Kind nach mehrmaligem Sitzenbleiben eindeutig in der
Schule überfordert ist, kann der Abbruch der Schule und
Aufnahme einer Ausbildung verlangt werden.
Der
Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der
Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der
Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch
auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben
geschildert anrechnen lassen.
Grundsätzlich
hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung
einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach
erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine
weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht
seinen Fähigkeiten entspricht.
Nach der Lehre
kann das Kind eine weitere Ausbildung
aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und
inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei
nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung -
Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre
abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung
vorliegt.
Studenten können
Unterhalt beanspruchen, solange sie die
durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.
Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt
verlangen.
In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung
wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl
falsch war.
Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen -
müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Während des
Wehrdienstes des Kindes, wird meist nur bei
Wohlhabenden Eltern ein verminderter Unterhalt geschuldet.
| Höhe des
Unterhalts:
Ist
das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und
geht es
noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer
Tabelle.
Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts vom Einkommen
der Eltern ab. Während des Studiums sind Studenten
grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten.
Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es
sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines
volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600,-
Euro..
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist zuerst der Ehegatte
verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Ist dieser arbeitslos oder
noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine
Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz
intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
In
allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres
Ausbildungsgrades.
Eltern, die einem
unverheirateten Kind Unterhalt gewähren,
bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt
werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des
Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht.
Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der
Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei
ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt
das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es
zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch.
Ein volljähriges Kind
hat keinen Anspruch mehr auf
Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf
Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch
derjenige
Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide
Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben
grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt
auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser
Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin)
Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem
Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei
der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter
dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben
die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und
Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so
schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage,
wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile
aufzuteilen ist.
Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte
schuldet.
Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen.
Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines
unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts,
der gegenüber volljährigen Kindern bei 1.000 Euro liegt.
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