Kinder  
 
| Minderjährige Kinder:

 Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf
 Unterhalt, da diese in der Regel weder Vermögen noch
 Einkommen (Ausnahme: Auszubildende) haben.
 Sie sind deshalb darauf angewiesen, Unterhalt zu bekommen.

 Leben die Eltern zusammen, wird der Kindesunterhalt
 normalerweise weder gesondert ausgerechnet noch gesondert
 ausgezahlt. In aller Regel leben die Kinder bei einer Scheidung 
 die meiste Zeit bei nur einem Elternteil, während der andere Teil
 sein Besuchsrecht wahr nimmt.
 Das führt dann dazu, dass derjenige Elternteil, bei dem die
 Kinder wohnen, den so genannten "Betreuungsunterhalt"
 leistet.
 Das heißt er betreut die Kinder. Den finanziellen "Barunterhalt",
 muss in der Regel einzig und allein der andere Elternteil leisten.

 Der Kindesunterhalt ist immer ein Anspruch des Kindes, nicht
 der Mutter. Deshalb kann man den Kindesunterhalt nicht aus
 Gründen verweigern, die nur mit der Mutter zu tun haben.
 

 Ausnahmen von der Pflicht auf Barunterhalt gibt es, wenn
 der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr
 Einkommen hat, als der andere Teil, oder das Kind sich
 abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält.

 Im Normalfall richtet sich die Höhe des Unterhalts allein nach
 dem Einkommen des verpflichteten Elternteils. Steht dieses
 Einkommen fest, kann man den Kindesunterhalt einfach aus der
 Düsseldorfer Tabelle ablesen.

 Die Schwierigkeit besteht aber in der Regel darin, das
 unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu
 berechnen.
 Weigert sich der zahlungspflichtige Elternteil, so kann
 Auskunftsklage erhoben werden.

 Hat das Kind eigenes Vermögens, so hat es einen Anspruch auf
 Ergänzung, falls das eigene Vermögen zum Unterhalt nicht
 ausreicht. Es mindert sich hierbei aber der Anspruch des Kindes
 gegenüber beiden Elternteilen. Einkommen des Kinder wird
 daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nur zu 50%
 angerechnet.

 Die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass einem Kind in der
 Berufsausbildung ein monatlicher Betrag von 85,- Euro zu
 belassen ist.

 Vor Beendigung seiner Schulausbildung ist ein Kind nicht
 verpflichtet, irgendeine Arbeit aufzunehmen.

| Volljährige Kinder:

 Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben  unabhängig
 von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen
 ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener
 Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen
 bestreiten können.

 Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie
 sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nur
 wenn ein Kind nach mehrmaligem Sitzenbleiben eindeutig in der
 Schule überfordert ist, kann der Abbruch der Schule und
 Aufnahme einer Ausbildung verlangt werden.
 

 Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der
 Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der
 Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch
 auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben
 geschildert anrechnen lassen.

 Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung
 einer
Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach
 erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine
 weitere Lehre beanspruchen.
 
 Von diesem Grundsatz  gibt es aber Ausnahmen:
 So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht
 seinen Fähigkeiten entspricht.

 Nach der Lehre kann das Kind eine weitere Ausbildung
 aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und
 inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht.  Dabei
 nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung -
 Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre
 abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung
 vorliegt.

 Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
 durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.
 Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt
 verlangen.
 In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung
 wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl
 falsch war.
 Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen -
 müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine
 Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 Während des Wehrdienstes des Kindes, wird meist nur bei
 Wohlhabenden Eltern ein verminderter Unterhalt geschuldet.

| Höhe des Unterhalts:

 Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und geht es
 noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines
 Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer
 Tabelle.

 Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts vom Einkommen
 der Eltern ab. Während des Studiums sind Studenten
 grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten.
 Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es
 sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.


 In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines
 volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600,-
 Euro..
 

 Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist zuerst der Ehegatte
 verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Ist dieser arbeitslos oder
 noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine
 Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass  trotz
 intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein
 Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

 In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine
 Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres
 Ausbildungsgrades.

 Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren,
 bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt
 werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des
 Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht.
 Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der
 Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei
 ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt
 das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es
 zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch.

 Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf
 Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf
 Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind
 beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige
 Elternteil, bei dem das Kind lebt.

 Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide
 Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben
 grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt
 auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser
 Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin)
 Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem
 Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei
 der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter
 dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben
 die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und
 Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so
 schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.

 Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage,
 wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile
 aufzuteilen ist.
 Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte
 schuldet.
 Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen.
 Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines
 unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts,
 der gegenüber volljährigen Kindern bei 1.000 Euro liegt.
 

 

 

Zum Beauftragungsformular