Der Scheidungsprozess  
 
 Das Scheidungsverfahren beginnt durch einen
 Scheidungsantrag. 
 Dieser muss von einem Anwalt unterschrieben bei Gericht
 eingereicht werden.

 Nach Zahlung der Gerichtskosten oder Bewilligung von
 Prozesskostenhilfe wird der Scheidungsantrag dem anderen
 Ehegatten vom Gericht zugestellt.

 Diesem wird sodann eine Frist gesetzt, sich zum
 Scheidungsantrag zu äußern.Außerdem übersendet das
 Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den
 Versorgungsausgleich, in denen die Rentenversicherungsnummer,
 der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben
 über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen
 sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht
 zurückzuschicken. Das Gericht schreibt aufgrund der Angaben in
 diesen Formularen die jeweiligen Rentenversicherungsträger an die die
 Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben
 errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich.

 Liegen diese Auskünfte vor, so bestimmt das Gericht einen
 Scheidungstermin. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der
 Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur
 10 - 20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie
 geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch
 ihr Einkommen ist. Sonstige persönlichen Umstände kommen nur dann
 zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind.

 Hat einer der Ehegatten das Sorgerecht für ein Kind beantragt und
 besteht hierüber Streit, so wird das Gericht in der Verhandlung einen
 Vertreter des Jugendamtes anhören. Dieser Vertreter des
 Jugendamtes wird sich vorher mit den beiden Eltern getrennt
 zusammengesetzt haben, um die familiäre Situation zu prüfen.
 Sind die Kinder bereits schulpflichtig, wird das Gericht meistens auch
 kurz die Kinder befragen, bei welchem Elternteil sie leben wollen.
 Diese Befragung der Kinder findet in Abwesenheit der Eltern statt, um
 eine Beeinflussung zu vermeiden. Der Richter gibt hinterher das
 Ergebnis der Anhörung bekannt.

 Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge
 zum Sorgerecht, Unterhalt, Umgang etc. stellen. Ist der andere
 Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten
 über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen.
 Anderenfalls wird die Verhandlung vertagt, da dem anderen
 Ehegatten natürlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu
 dem Antrag zu äußern.

 War bereits vor dem Scheidungstermin von einem der Ehegatten
 beantragt  worden, einen weiteren Punkt zu regeln
 (z.B. den Unterhalt), und besteht hierüber Streit,
 so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt,
 wenn der streitige Punkt ausreichend geklärt ist.

 Sonstige im Zusammenhang mit einer Ehescheidung zu klärende
 Streitfragen sind besser  in gesonderten Prozessen zu klären. Dazu
 gehören die Verteilung gemeinsamer Schulden, die Verteilung einer
 Steuererstattung, Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen
 aus der Mitarbeit in seinem Betrieb etc.

 Ist die Sache Entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit
 der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Erklären die Ehegatten
 einen Verzicht auf  Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort mit  dem
 Urteil rechtskräftig.

 Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist - falls keine
 Berufung eingelegt wird - das Verfahren beendet.