Das Scheidungsverfahren beginnt durch einen
Scheidungsantrag.
Dieser muss von einem Anwalt unterschrieben bei Gericht
eingereicht werden.
Nach Zahlung
der Gerichtskosten oder Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird der Scheidungsantrag dem anderen
Ehegatten vom Gericht zugestellt.
Diesem wird
sodann eine Frist gesetzt, sich zum
Scheidungsantrag zu äußern.Außerdem übersendet das
Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den
Versorgungsausgleich, in denen die Rentenversicherungsnummer,
der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben
über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen
sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht
zurückzuschicken. Das Gericht schreibt aufgrund der Angaben in
diesen Formularen die jeweiligen Rentenversicherungsträger an die die
Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben
errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich.
Liegen diese
Auskünfte vor, so bestimmt das Gericht einen
Scheidungstermin. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der
Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur
10 - 20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie
geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch
ihr Einkommen ist. Sonstige persönlichen Umstände kommen nur dann
zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind.
Hat einer der
Ehegatten das Sorgerecht für ein Kind beantragt und
besteht hierüber Streit, so wird das Gericht in der Verhandlung einen
Vertreter des Jugendamtes anhören. Dieser Vertreter des
Jugendamtes wird sich vorher mit den beiden Eltern getrennt
zusammengesetzt haben, um die familiäre Situation zu prüfen.
Sind die Kinder bereits schulpflichtig, wird das Gericht meistens auch
kurz die Kinder befragen, bei welchem Elternteil sie leben wollen.
Diese Befragung der Kinder findet in Abwesenheit der Eltern statt, um
eine Beeinflussung zu vermeiden. Der Richter gibt hinterher das
Ergebnis der Anhörung bekannt.
Bis zum Ende
der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge
zum Sorgerecht, Unterhalt, Umgang etc. stellen. Ist der andere
Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten
über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen.
Anderenfalls wird die Verhandlung vertagt, da dem anderen
Ehegatten natürlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu
dem Antrag zu äußern.
War
bereits vor dem Scheidungstermin von einem der Ehegatten
beantragt worden, einen weiteren Punkt zu regeln
(z.B. den Unterhalt), und besteht hierüber Streit,
so wird erst dann ein Scheidungstermin angesetzt,
wenn der streitige Punkt ausreichend geklärt ist.
Sonstige im
Zusammenhang mit einer Ehescheidung zu klärende
Streitfragen sind besser in gesonderten Prozessen zu klären. Dazu
gehören die Verteilung gemeinsamer Schulden, die Verteilung einer
Steuererstattung, Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen
aus der Mitarbeit in seinem Betrieb etc.
Ist die Sache
Entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit
der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Erklären die Ehegatten
einen Verzicht auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort mit
dem
Urteil rechtskräftig.
Mit der
Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist - falls keine
Berufung eingelegt wird - das Verfahren beendet.
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