| Bestehende Verträge Miet- und andere Verträge | ||
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Viele Dinge sind bei eine Scheidung zu bedenken. Abgeschlossene Verträge einzelner Ehegatten werden durch die Scheidung nicht beeinflusst. Lautet ein Mietvertrag auf beide Ehegatten, so schulden weiterhin bei die Miete, auch wenn einer der Eheleute diese Wohnung überhaupt nicht mehr bewohnt. Beide schulden hierbei dem Vermieter gemeinsam die volle Miete. Es ist nicht so, dass jeder nur die Hälfte der Miete schuldet. Der Vermieter kann bei Nichtzahlung beide Eheleute auf die volle Miete verklagen. Spätestens wenn bei Gericht ein Scheidungsantrag eingereicht wird, muss der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einer Kündigung der Wohnung zustimmen. Ausnahme falls dieser alleine weiter in der Wohnung wohnen möchte und der Vermieter hiermit einverstanden ist. Zum Beispiel in dem der Vermieter schriftlich einen Mieter aus dem Mietverhältnis entlässt. Vor Ablauf des Trennungsjahres besteht in der Regel kein Anspruch auf Zustimmung der Kündigung. Zahlt der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, weiterhin die gesamte Miete, so kann er die Hälfte auf den Unterhalt für den anderen Ehegatten anrechnen. Beispiel: Der Ehemann ist ausgezogen, er zahlt allein die Miete weiter in Höhe von 1.200,- DM. Er müsste seiner Frau, die in der Wohnung bleibt, monatlich 1.500,- DM Unterhalt zahlen. Die Hälfte der Miete, also 600,- DM, kann er vom Unterhalt direkt abziehen. Die andere Hälfte kann er von seinem Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt für die Ehefrau und evtl. für die Kinder berechnet wird. Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten weiter, so kann er diesen Betrag ebenfalls vom Unterhalt des anderen Ehegatten abziehen |