Bestehende Verträge Miet- und andere Verträge  
 
 Viele Dinge sind bei eine Scheidung zu bedenken.
 Abgeschlossene Verträge einzelner Ehegatten werden
 durch die Scheidung nicht beeinflusst.
 Lautet ein Mietvertrag auf beide Ehegatten, so schulden
 weiterhin bei die Miete, auch wenn einer der Eheleute diese
 Wohnung überhaupt nicht mehr bewohnt. Beide schulden hierbei
 dem Vermieter gemeinsam die volle Miete. Es ist nicht so, dass
 jeder nur die Hälfte der Miete schuldet. Der Vermieter kann bei
 Nichtzahlung beide Eheleute auf die volle Miete verklagen.

 Spätestens wenn bei Gericht ein Scheidungsantrag eingereicht wird,
 muss der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einer Kündigung der
 Wohnung zustimmen. Ausnahme falls dieser alleine weiter in der
 Wohnung wohnen möchte und der Vermieter hiermit einverstanden ist.
 Zum Beispiel in dem der Vermieter schriftlich einen Mieter aus dem
 Mietverhältnis entlässt. Vor Ablauf des Trennungsjahres besteht in
 der Regel kein Anspruch auf Zustimmung der Kündigung.

 Zahlt der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, weiterhin die
 gesamte Miete, so kann er die Hälfte auf den Unterhalt für den
 anderen Ehegatten anrechnen. Beispiel: Der Ehemann ist ausgezogen,
 er zahlt allein die Miete weiter in Höhe von 1.200,- DM.
 Er müsste seiner Frau, die in der Wohnung bleibt, monatlich 1.500,- DM
 Unterhalt zahlen. Die Hälfte der Miete, also 600,- DM, kann er vom
 Unterhalt direkt abziehen. Die andere Hälfte kann er von seinem
 Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt für die Ehefrau und evtl. für
 die Kinder berechnet wird. Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der
 Miete auch die Nebenkosten weiter, so kann er diesen Betrag ebenfalls
 vom Unterhalt des anderen Ehegatten abziehen