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Was ist der
Zugewinn?
Das Gesetz nimmt an,
dass im Laufe der Ehe beide Partner für einen
Vermögenszuwachs während der Ehezeit gleich verantwortlich sind.
Mehrte sich das
Vermögen beider Ehepartner während der Ehe
zusammen um beispielsweise 150.000 Euro, so hat jeder Teil einen
Anspruch auf die Hälfte, mithin 75.000 Euro.
Vermögenszuwachs ist
dabei ebenfalls die Zahlung von Schulden,
die bei der Eheschließung bestanden.
| Beispiel:
Hatte ein Eheteil
bei Eheschließung Schulden von 10.000 Euro und
bei Scheidung ein Vermögen von 20.000 Euro, so mehrte sich das
Vermögen dieses Teil um 30.000 Euro. Hatte der andere Teil bei
Eheschließung ein Vermögen von 100.000 Euro
(Aktien, Firmenwerte, Immobilien, Bankguthaben, Luxusartikel....)
und bei Scheidung ein Vermögen von 500.000 Euro, so mehre sich
das Vermögen dieses Teils um 400.000 Euro. Beide Teile zusammen
haben Ihr Vermögen während der Ehezeit um 430.000 Euro
vermehrt. Diese Vermehrung von hälftig aufgeteilt.Der Teil mit dem
geringeren Zuwachs erhält 215.000 Euro abzüglich der eigenen
Vermehrung in Höhe von 30.000 Euro. Als insgesamt 185.000 Euro.
Diese
Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte
Geldsumme. Es können nicht bestimmte Vermögenswerte verlangt
werden. Es kann daher kein Teil des Aktienpaketes in obigen Beispiel
verlangt werden. Die Eheleuten können sich aber hierüber einigen.
Diese
Zugewinnausgleich muss zunächst von den Eheleuten selbst
(ev. mit anwaltlicher Hilfe) durchgeführt werden. Das Gericht
kümmert sich nicht darum, solange keiner der Eheleute
einen entsprechenden Antrag stellt. In vielen Scheidungsprozessen
wird daher der Zugewinnausgleich nicht mit geregelt.
Ein
Zugewinnausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Eheleute
(notariell) Gütertrennung vereinbart haben. Eine Gütertrennung kann
bis zum Scheidungstermin vor Gericht notariell vereinbart werden.
Eheleute können den
Zugewinnausgleich auch individuell durch eine
Pauschalabgeltung regeln.
| Was gehört nicht
zum Zugewinn?
Beistimmte Vermögensvermehrungen werden bei der Berechnung des
Zugewinns nicht berücksichtigt. Dies sind z.B. Erbschaften und
Schenkungen (nicht Schenkungen der Eheleute untereinander).
Diese werden, obwohl erst während der Ehezeit erlangt,
dem Anfangsvermögen zugerechnet.
| Verjährung
Ein Anspruch auf Zugewinn verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der
Scheidung.
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