Zugewinnausgleich  
 

 

 Was ist der Zugewinn?
 

 Das Gesetz nimmt an, dass im Laufe der Ehe beide Partner für einen 
 Vermögenszuwachs während der Ehezeit gleich verantwortlich sind.

 Mehrte sich das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe
 zusammen um beispielsweise 150.000 Euro, so hat jeder Teil einen
 Anspruch auf die Hälfte, mithin 75.000 Euro.
 

 Vermögenszuwachs ist dabei ebenfalls die Zahlung von Schulden,
 die bei der Eheschließung bestanden.

 

| Beispiel:
 

 Hatte ein Eheteil bei Eheschließung Schulden von 10.000 Euro und
 bei Scheidung ein Vermögen von 20.000 Euro, so mehrte sich das
 Vermögen dieses Teil um 30.000 Euro. Hatte der andere Teil bei
 Eheschließung ein Vermögen von 100.000 Euro
 (Aktien, Firmenwerte, Immobilien, Bankguthaben, Luxusartikel....)
 und bei Scheidung ein Vermögen von 500.000 Euro, so mehre sich
 das Vermögen dieses Teils um 400.000 Euro. Beide Teile zusammen
 haben Ihr Vermögen während der Ehezeit um 430.000 Euro
 vermehrt. Diese Vermehrung von hälftig aufgeteilt.Der Teil mit dem
 geringeren Zuwachs erhält 215.000 Euro abzüglich der eigenen 
 Vermehrung in Höhe von 30.000 Euro. Als insgesamt 185.000 Euro.

 

 Diese Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte
 Geldsumme. Es können nicht bestimmte Vermögenswerte verlangt
 werden. Es kann daher kein Teil des Aktienpaketes in obigen Beispiel
 verlangt werden. Die Eheleuten können sich aber hierüber einigen.

 

 Diese Zugewinnausgleich muss zunächst von den Eheleuten selbst
 (ev. mit anwaltlicher Hilfe) durchgeführt werden.  Das Gericht
 kümmert sich nicht darum, solange keiner der Eheleute
 einen entsprechenden Antrag stellt. In vielen Scheidungsprozessen
 wird daher der Zugewinnausgleich nicht mit geregelt.

 

 Ein Zugewinnausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Eheleute
 (notariell) Gütertrennung vereinbart haben. Eine Gütertrennung kann
 bis zum Scheidungstermin vor Gericht notariell vereinbart werden.

 

 Eheleute können den Zugewinnausgleich auch individuell durch eine 
 Pauschalabgeltung regeln.

 

| Was gehört nicht zum Zugewinn?

 
 Beistimmte Vermögensvermehrungen werden bei der Berechnung des
 Zugewinns nicht berücksichtigt. Dies sind z.B. Erbschaften und
 Schenkungen (nicht Schenkungen der Eheleute untereinander).
 Diese werden, obwohl erst während der Ehezeit erlangt,
 dem Anfangsvermögen zugerechnet.

 

| Verjährung

 
 Ein Anspruch auf Zugewinn verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der
 Scheidung.

 

 

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